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Verordnungsänderung 2023

Der Regierungsrat hat die Änderung der Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden genehmigt und per 1. Mai 2023 in Kraft gesetzt. Über die Änderungen wurde bereits an der letzten Tagung der Finanzverwalterinnen und Finanzverwalter orientiert. Nachfolgend die wichtigsten Punkte: 

Vorfinanzierungen
Vorfinanzierungen müssen gegenwärtig spätestens fünf Jahre nach ihrer erstmaligen Bildung aufgelöst werden. Diese Regel ist bei Projekten, deren Planungs- und Bauphase diese Zeitdauer überschreitet, nicht umsetzbar und wird deshalb gestrichen. Stattdessen müssen der Bestand an Vorfinanzierungen und weitere Angaben zur Bildung und Auflösung neu im Anhang zur Jahresrechnung ausgewiesen werden, was die Transparenz erhöht. Ebenfalls verzichtet wird auf die Einschränkung, wonach Vorfinanzierungen nur gebildet werden können, wenn die Mindestabschreibungen gedeckt sind. Die Praxis konnte den Nutzen dieser Klausel nicht aufzeigen.

Haushaltsgleichgewicht
Bisher ist lediglich definiert, dass das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung innert acht Jahren ausgeglichen sein muss. Neu wird die für den Ausgleich massgebende Periode, sowie der Zeitraum, in dem ein allfälliger Aufwandüberschuss ausgeglichen werden muss, festgelegt. Für die Bemessung sind die letzten fünf abgeschlossenen Jahresrechnungen, sowie das budgetierte Ergebnis für das aktuelle Jahr ausschlaggebend. Ein kumulierter Aufwandüberschuss muss im folgenden Budget und dem ersten Planjahr ausgeglichen werden. Ein kumulierter Ertragsüberschuss ist ohne Einschränkung möglich.

Es besteht die Möglichkeit, von dieser Ausgleichsregelung bedingt abzuweichen. Diese Option gilt, solange der Nettoverschuldungsquotient einer Gemeinde (Nettoschuld I x 100 / direkte Steuern nat. und jur. Personen) unter 100 % liegt. Beträgt der Nettoverschuldungsquotient 100 % oder mehr, muss die Bestimmung zum Haushaltsgleichgewicht erfüllt werden. Wenn der Nettoverschuldungsquotient einer Gemeinde zuerst unter 100 % liegt und in den im Rechnungsabschluss publizierten Kennzahlen über diese Grenze steigt, entfällt die Möglichkeit zur Abweichung von Abs. 1 sofort und ohne Übergangszeit. Es liegt somit im Interesse der Gemeinden, die Nettoverschuldung prospektiv im Auge zu behalten.

Die Bemessungsgrundlage für das Haushaltsgleichgewicht zählt ab dem Jahresabschluss 2023. Somit muss das Haushaltsgleichgewicht das erste Mal mit dem Budget 2029 und dem Finanzplanjahr 2030 erfüllt sein, sofern der Nettoverschuldungsquotient nicht unter 100 % liegen wird.

Neubewertungsreserve Finanzvermögen
Bei der Einführung von HRM2 wurden durch die Neubewertung des Finanzvermögens Reserven gebildet. Nebst der bisher vorgesehenen Auflösung zu Gunsten des Bilanzüberschusses können die Reserven auch zu Gunsten einer Vorfinanzierung aufgelöst werden.

Abschreibungen, Abweichungen in Einzelfällen
In sachlich begründeten Einzelfällen kann von den vorgesehenen Nutzungsdauern abgewichen werden. Ein Beispiel hierfür ist der Kauf einer Liegenschaft. Ist absehbar, dass die Liegenschaft vor Ablauf der festgelegten Nutzungsdauer von 33 Jahren totalsaniert werden muss, kann die Nutzungsdauer verkürzt werden. Diese Ausnahmeregelung dient jedoch nicht der generellen Senkung der Nutzungsdauer für eine ganze Anlagekategorie. Die Verlängerung von Nutzungsdauern ist nicht möglich.

Abschreibungen, Anlagenkategorien und Abschreibungssätze
Die Praxis hat gezeigt, dass es Investitionen im Bereich der Gebäudeeinrichtungen gibt, für die eine Nutzungsdauer von 33 Jahren zu hoch ist. Ebenso fehlt im Bereich Tiefbauten eine Anlagenkategorie für Parkanlagen und Umgebungen. Aus diesen Gründen werden zwei neue Anlagenkategorien eingeführt:

Der Abschreibungssatz für Strassen ist zu tief angesetzt, da die entsprechenden Anlagen in Realität eine kürzere Nutzungsdauer haben. Die Nutzungsdauer für diese Anlagenkategorie soll deshalb von 40 auf 25 Jahre gesenkt werden. Diese Änderungen gelten nicht für Anlagen, die bereits abgeschrieben werden. Es sollen keine rückwirkenden Umklassierungen oder Änderungen von Nutzungsdauern gemacht werden.

Handbuch und weiteres Vorgehen
Nachdem die Verordnungsänderung nun beschlossen wurde, nimmt eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern des VTG, Ressort Finanzen und des VTGS, sowie des Kantons ihre Arbeit auf. Ziel ist es, die Änderungen, welche durch die Anpassung notwendig werden, im Handbuch abzubilden und zu konkretisieren. Darüber hinaus soll das Regelwerk auch in weiteren Bereichen weiterentwickelt werden.